Stadionordnung des SV Lippstadt 08 

Stand: Juli 2018
§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Benutzungsordnung gilt für die Anlage des SV Lippstadt 08 Stadion „Liebelt Arena“.
  2. Die Stadionordnung gilt sowohl an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die in  zu (1.) genannten Bereich des Stadions stattfinden sowie an allen sonstigen Tagen.

 

§ 2 Aufenthalt

  1. In den Räumen und Anlagen des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Mitgliederausweise sind innerhalb der Anlage auf Verlangen berechtigten Personen, dem Ordnungs- und Kontrolldienst oder der Polizei vorzuzeigen. Beim Verlassen des Stadionbereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit, dies gilt auch für die Besitzer einer Dauerkarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung an dem konkreten Spieltag.
  2. Zuschauer  haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angege-benen Platz einzunehmen.
  3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, auch in anderen Blöcken einzunehmen.
  4. Personen, die erkennbar  unter Alkohol oder Drogeneinwirkung  stehen, sind von der Benutzerberechtigung ausgeschlossen.

 

§ 3 Eingangskontrolle

  1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Personen — ggfs. durch den Einsatz technischer Hilfsmittel — dahingehend zu überprüfen/ durchsuchen, ob sie aufgrund ihrer Alkoholisierung, ihres Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen, gefährlichen oder feuer- gefährlichen Gegenstände ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Nachschau/Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
  3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
  4. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit Einwilligung des Clubs erlaubt: Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder mit einem größerem Durchmesser als 3 cm, Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung.

 

§ 4 Verhalten im Stadion

  1. Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. 
  2. Die Besucher haben den Anordnungen des Ordnungs- und Kontroll- sowie des Rettungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr und des Stadionsprechers Folge zu leisten. 
  3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, auch in anderen Blöcken einzunehmen. 
  4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten. 

 

§ 5 Verbote

  1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
    1. rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial;
    2. Waffen jeder Art, sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß-, oder Stichwaffen geeignet sind;
    3. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
    4. Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder sonstige Gefäße, wie Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen;
    5. Flaschen, Becher, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, sperrende Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
    6. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände einschl. entsprechender Abschussvorrichtungen;
    7. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 m oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;
    8. mechanisch/elektronisch/mit Treibgas betriebene Lärminstrumente;
    9. alkoholische Getränke aller Art;
    10. Laserpointer;
    11. Reisekoffer, große Taschen und Rucksäcke;
    12. Fotokameras/-apparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt).
  2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
    1. rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
    2. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art, und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
    3. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten;
    4. mit Gegenständen oder Flüssigkeiten aller Art auf die Sportflächen oder Besucherbereiche zu werfen;
    5. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
    6. ohne Erlaubnis Eintrittskarten zu verkaufen;
    7. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
    8. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen zu verunreinigen;
    9. Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht.

 

§ 6 Verkauf und Werbung

  1. Gewerbliche Betätigung, die Verteilung oder der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekten o. ä., sowie Sammlungen oder die Lagerung von Gegenständen ist innerhalb der Stadionanlagen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des SV Lippstadt 08 gestattet.

 

§ 7 Hausrecht / Aufsicht

  1. Das Hausrecht haben Vertreter und Beauftragte des SV Lippstadt 08, bei Veranstaltungen auch der Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie die Polizei.

 

§ 8 Haftung

  1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Der SV Lippstadt 08 haftet nur für Körper- und Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner Bediensteten verursacht werden.
  2. Unfälle oder Schäden sind dem SV Lippstadt 08 unverzüglich zu melden.

 

§ 9 Zuwiderhandlungen

  1. Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen. Besteht ferner der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
  2. Verbotenerweise mitgeführter Sachen werden sichergestellt und soweit diese für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden, nach dem Wegfall der Voraussetzungen zurückgegeben. 
  3. Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 schließen Ansprüche (z. B. Rückerstattung von Eintrittsgeldern) gegen den SV Lippstadt 08 oder dem jeweiligen Veranstalter aus. 
  4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.